AEB Allgemeine Einkaufsbedingungen Oldenburger Interior

1. Geltungsbereich

1.1.  Sämtliche Bestellungen und Einkaufsgeschäfte der Oldenburger Interior GmbH & Co. KG, Goethestraße 4, 49413 Dinklage, Deutschland (im Folgenden: „OI“) erfolgen ausschließlich unter Zugrundelegung der vorliegenden Allgemeinen Einkaufsbedingungen (im Folgenden: „AEB“). Diese AEB finden ausdrücklich für sämtliche zukünftigen Geschäfte zwischen OI und einem Auftragnehmer bzw. Lieferanten (im Folgenden „AN“) Anwendung.

1.2.  Diese AEB finden jeweils in der gültigen Fassung Anwendung. Die OI informiert hierbei den AN über jede Änderung der AEB mit einer angemessenen Frist im Voraus. Die jeweils gültige Fassung ist auf der Homepage (www.oldenburger.com) der OI einsehbar und kann jederzeit bei der OI erfragt werden.

1.3.  Änderungen und Ergänzungen dieser AEB bedürfen zu ihrer Wirksamkeit in jedem einzelnen Fall der Textform.

2. Zustandekommen des Vertrages

2.1.  Bestellungen durch die OI bedürfen zur Wirksamkeit in jedem einzelnen Fall der Textform. Weicht die schriftliche Bestellung von der Anfrage oder der unverbindlichen Ankündigung einer Bestellung ab, so gilt die schriftliche Bestellung als vom AN angenommen, wenn dieser nicht binnen einer Woche seine Ablehnung schriftlich mitteilt.

2.2.  Der AN ist an seine Angebote für einen Zeitraum von mindestens 4 Wochen ab Zugang bei der OI gebunden. Angebote des AN bedürfen zu ihrer Wirksamkeit keiner bestimmten Form. Längere Bindungsfristen werden von der OI ausdrücklich akzeptiert.

2.3.  Soweit im Einzelfall nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wird, umfasst die Bestellung auch alle erforderlichen Neben-, Hilfs-und Zusatzlieferungen sowie Leistungen, welche mit den vereinbarten Preisen abgegolten sind. Dazu zählen der Zusammenbau und die Vormontage in den Werkstätten des AN und die Durchführung des Probebetriebes unter Beistellung aller hierfür erforderlichen Verbrauchsgüter, wie Betriebsstoffe und Testmaterialien. Des Weiteren umfasst die Bestellung auch die Vornahme einer erforderlichen Schulung. Alle für die Abnahme, den Betrieb, die Wartung und die Reparatur erforderlichen Unterlagen (z.B. Prüfprotokolle, Werkzeugnisse, Zeichnungen, Pläne, Bedienungsanweisungen etc.) hat der AN als Teil des Liefer- und Leistungsumfangs innerhalb der Liefer- bzw. Leistungsfrist, in vervielfältigungsfähiger Form und in der gewünschten Fremdsprache, bereitzustellen.

2.4.  Der AN ist verpflichtet, die von der OI übermittelten Anfragen, Unterlagen, Informationen und Bestellungen auf Unklarheiten, Unvollständigkeiten zu prüfen und darauf zu achten, ob der Gegenstand der Bestellung für den beabsichtigten Verwendungszweck geeignet ist. Der AN hat erkennbare Mängel und Bedenken der OI gegenüber unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Der AN hat der OI zudem in zumutbarem Umfang innerhalb einer angemessenen Frist ohne gesondertes Entgelt Hinweise oder Vorschläge zur Behebung oder Verbesserung zu machen.

2.5.  Die Annahme einer Bestellung durch den AN kann nicht nur ausdrücklich oder durch konkludentes Verhalten erfolgen, sondern wird im Falle einer bereits bestehenden Geschäftsbeziehung zwischen der OI und dem AN auch bei Stillschweigen des AN zu einer Bestellung von der OI nach Ablauf einer Frist von einer Woche angenommen.Von einer bestehenden Geschäftsbeziehung ist auszugehen wenn zwischen der OI und dem AN bereits ein Rechtsgeschäft vollständig vollzogen worden ist. Bei einer solchen Geschäftsbeziehung muss der AN die Nichtannahme einer Bestellung der OI innerhalb einer Woche schriftlich erklären.

2.6.  Unter Berücksichtigung der Regelung in Ziff. 2.5. ist der AN dazu angehalten, Bestellungen immer schriftlich zu bestätigen. Die schriftliche Bestätigung stellt jedoch keine Voraussetzung für das Zustandekommen des Vertrages dar. (vgl. Ziff. 2.5.) Sofern die Bestellung schriftlich bestätigt wird, ist die Auftragsbestätigung in einfacher Ausfertigung unter Angabe der Bestell- und Projektnummer sowie sonstiger in der Bestellung angegebenen Zuordnungsmerkmale an die jeweils aufgedruckte Anschrift zu richten. Darüber hinaus hat die Auftragsbestätigung einen verbindlichen Liefertermin und den Lieferort, welcher von der Anschrift abweichen kann, auszuweisen.

2.7.  Weicht die Auftragsbestätigung i.S.d. Ziff. 2.6. von der Bestellung ab, so sind diese Abweichungen in der Auftragsbestätigung deutlich zu kennzeichnen. Derartige Abweichungen sowie nachträgliche Ergänzungen durch den AN stellen ein neues Angebot dar, welches von der OI schriftlich bestätigt werden muss, um einen Vertragsschluss herzustellen.

3. Urheberrecht / Werknutzungs-und Verwertungsrechte

3.1.  Die OI behält sich ausdrücklich sämtliche an urheberrechtlich oder sonst schutzfähigen sowie sonstigen Werken und Unterlagen wie Zeichnungen, Plänen und Mustern, Know-how, Patenten etc. bestehende Rechte vor. Derartige Werke, Unterlagen, Know-how, Muster, Patente etc. dürfen ohne die in jedem einzelnen Fall schriftlich zu erteilende, vorherige Zustimmung der OI, Dritten weder zugänglich gemacht, noch an diese weitergegeben, noch zu eigenen Zwecken des AN verwendet werden.

3.2.  Der AN bleibt Inhaber der bei Abschluss des Vertrages an den Lieferungen und Leistungen bestehenden Werk-, Nutzungs-, und Verwertungsrechte; insofern erhält die OI ein nicht-ausschließliches Nutzungs- und Verwertungsrecht. Wenn durch den AN oder in dessen Auftrag durch Dritte zur Erfüllung der von der OI erteilten Aufträge, Werkzeuge, Modelle, Muster, Vorrichtungen oder EDV-Programme etc. erstellt werden, gehen das alleinige Eigentum sowie sämtliche ausschließlichen Werk-, Nutzungs-, und Verwertungsrechte an den genannten Gegenständen mit Lieferung bzw. Leistung an die OI über. Alle diese Rechte inklusive des Eigentums können in der Folge ganz oder teilweise ohne weitere Zustimmung des AN von der OI auf Dritte übertragen werden. Dies schließt das Recht mit ein, diese Werkzeuge, Modelle, Muster, Vorrichtungen, EDV-Programme etc. zu ändern, zu vervielfältigen, zu verbreiten oder sonst uneingeschränkt zu verwerten. Die Verwendung dieser Werkzeuge, Modelle, Muster, Vorrichtungen, etc. durch den AN für Aufträge Dritter ist unzulässig.

3.3.  Der AN verpflichtet sich gegenüber der OI zur absoluten Vertraulichkeit. In keinem Einzelfall dürfen Projektnamen, Kundennamen, Bauorte, sonstige Lieferanten, Leistungen, Projektbeschreibungen und andere Informationen, die in irgendeinem Zusammenhang zum Vertragsverhältnis zwischen AN und OI stehen gegenüber Dritten erwähnt/veröffentlicht werden, unabhängig davon, in welcher Form Aufträge erteilt worden sind. Insbesondere Angebotsanfragen von der OI, welche vor einer Auftragserteilung erfolgen, sind gleichermaßen zu behandeln. Des Weiteren verpflichtet sich der AN, jetzt und in Zukunft nicht direkt und auch nicht indirekt mit den Kunden von der OI Kontakt aufzunehmen, aus welchen Gründen auch immer. Hinweise auf die Zusammenarbeit mit der OI gegenüber Dritten sowie in Broschüren, Filmen, Fotos und dem Internet sind untersagt. Die Bekanntgabe der Zusammenarbeit insbesondere in Broschüren, Filmen etc. kann im Ausnahmefall gestattet werden, erfordert aber eine ausdrückliche schriftliche Genehmigung durch die OI. Diese Geheimhaltungspflicht gilt für das gesamte Unternehmen und ist auf dessen Mitarbeiter und mögliche Zulieferer zu übertragen.

4. Lieferung und Leistung / Versand / Abnahme

4.1.  Der AN ist verpflichtet bei schuldhafter Überschreitung von schriftlich festgelegten Anfangs-, Zwischen- oder Endterminen durch den AN oder bei Verzug des AN für jeden Werktag, um den die Frist überschritten wird, an die OI eine Vertragsstrafe von 0,3 % der bei Ablauf des jeweiligen Termins erreichten Bruttoauftragssumme, maximal jedoch 5% hieraus, zu zahlen.

Tage, die bei der Überschreitung von Zwischenterminen oder dem Anfangstermin in Ansatz gebracht wurden, werden bei der Überschreitung von weiteren Zwischenterminen bzw. dem Gesamtfertigstellungstermin nicht nochmals berücksichtigt. Die OI erlässt dem AN etwaig verwirkte Vertragsstrafen für die Überschreitung von Zwischenterminen bei Einhaltung des Gesamtfertigstellungstermins.

Insgesamt werden die Vertragsstrafen aus Überschreitung von Anfangs-, Zwischen-, und/oder dem Gesamtfertigstellungstermin auf maximal 5% der Bruttoabrechnungssumme begrenzt.

Die Geltendmachung weitergehender Ansprüche durch den Auftraggeber bleibt unberührt.

Die Vertragsstrafe kann bis zur Schlusszahlung geltend gemacht werden.

4.2.  Der auf der Bestellung von der OI angegebene Liefer- bzw. Leistungstermin ist verbindlich und versteht sich als Zeitpunkt des Wareneingangs bzw. Zeitpunkt der Fertigstellung der Leistung sowie ggf. der Abnahme, sofern diese gemäß Ziff. 4.15. erfolgt oder zwischen den Parteien vereinbart ist. Vorzeitige Lieferungen oder Teillieferungen bzw. -leistungen bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung von der OI. Mehrlieferungen, die über die bestellte Menge hinausgehen, können nach Wahl von der OI gegen Bezahlung zu einer üblichen Vergütung behalten oder auf Kosten und Gefahr des AN zurückgesendet werden.

4.3.  Der AN garantiert, über sämtliche Voraussetzungen, die zur Ausführung der Bestellung erforderlich sind, insbesondere ausreichend freie notwendige Kapazitäten, facheinschlägig ausgebildetes Personal, technische Anlagen, gewerbliche Schutzrechte, Know-how etc. zu verfügen.

4.4.  Der AN ist verpflichtet alle Informationen, insbesondere alle Vorgaben (insb. Zeichnungen) der OI hinsichtlich des Liefer- und Leistungsumfangs auf ihre Richtigkeit und technische Umsetzbarkeit zu überprüfen. Jedwede Bedenken hinsichtlich der Haltbarkeit, Ausführung und Funktionsweise muss der AN in Textform unverzüglich nach deren Auftreten der OI mitteilen. Eine Zurückweisung der Garantie durch den AN ist ausgeschlossen, wenn der OI die genannte Pflicht nicht ordnungsgemäß ausgeführt hat.

4.5.  Der AN garantiert zudem, über sämtliche zur Ausführung der Bestellung erforderlichen behördlichen und sonstigen Bewilligungen, Genehmigungen, Berechtigungen und/oder Zulassungen, seien diese öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Natur, zu verfügen. Sollten die erforderlichen Bewilligungen, Genehmigungen, Berechtigungen und/oder Zulassungen vor Vertragsschluss nicht vorliegen, ist der AN verpflichtet diese bis zum Vertragsschluss einzuholen bzw. zu erwirken. Der AN hat die OI vor Vertragsschluss umfassend über eventuell fehlende Bewilligungen, Genehmigungen, Berechtigungen und/Zulassungen zu informieren.

4.6.  Die OI ist berechtigt, die Annahme einer mangelhaften Lieferung bzw. Leistung zu verweigern und sie zurückzuweisen, ohne dass es auf die Erheblichkeit des Mangels ankommt. Mit der berechtigten Zurückweisung der mangelhaften Lieferung gerät der AN in Verzug. Soweit der AN im Rahmen des Auftrages Materialtests, Prüfprotokolle, Qualitätsdokumente, oder andere Unterlagen zur Verfügung zu stellen hat, setzt die Vollständigkeit der Lieferung bzw. der Leistung auch den Eingang dieser Unterlagen voraus.

4.7.  Änderungen an den Vorgaben (insbes. Zeichnungen) durch die OI lösen keine gesonderte Vergütungspflicht für die OI aus, solange der AN noch nicht mit der Vorfertigung von relevanten Einzelteilen begonnen hat.

4.8.  Der AN akzeptiert, dass die Umstände in der Konstruktions- und Bauphase eines Yacht-Neubaus oder -Refits oder eines Ladenbauprojekts eine Verzögerung und/oder Planungsänderungen erforderlich machen können, wie z.B. eine Bauzeitunterbrechung und/oder Bauzeitverlängerung. Der AN bestätigt, dass diese Flexibilität in Bezug auf die Ausführung der Arbeiten zu seinen Pflichten gehört. Darüber hinaus akzeptiert der AN, dass es aufgrund solcher Planungsänderungen/Verzögerungen keinen Anspruch auf Erhöhung des Auftragspreises, Änderung des Liefertermins (Lieferzeit) und/oder Änderungen in anderen Bedingungen der Vereinbarung gibt.

4.9.  Der AN räumt ein, dass die Umstände der Konstruktion einer Yacht es erforderlich machen das Auslieferungsdatum vorzuverlegen. Die Lieferung soll unter diesen Gegebenheiten zu einem früheren von der OI bestimmten Zeitpunkt erfolgen. Der Auslieferungszeitpunkt soll bei Vorliegen dieser Gründe vor dem ursprünglich vereinbarten Zeitpunkt erfolgen. Der AN bestätigt, dass diese Flexibilität im Hinblick auf die zeitliche Auftragserfüllung ein Bestandteil der vertraglichen Pflichten ist.

4.10.  Der AN akzeptiert und versichert, dass nach einer entsprechende Anfrage der OI geeignete Maßnahmen zur Verkürzung des Lieferzeitraums (z.B. durch Mehrarbeit, Nachtarbeit oder Arbeiten an Sonn- und Feiertagen) ergriffen werden, um Verspätungen der Fertigstellung der Arbeiten zu vermeiden. Wenn es notwendig wird, den Lieferzeitraum auf diese Weise zu verkürzen, sind die Maßnahmen für die Verkürzung von der vereinbarten Vergütung abgedeckt.

4.11.  Die Lieferung von Waren oder Gegenständen muss grundsätzlich gemäß den aktuellen Incoterms-Vorschriften (derzeit Incoterms 2020) zu den von der OI in der Bestellung angegebenen Lieferkonditionen und an den angegebenen Erfüllungs- /Bestimmungsort erfolgen. Sofern nichts in der Bestellung angegeben oder zwischen den Parteien vereinbart ist, erfolgt die Lieferung gem. DDP Incoterms 2020 an die Boschstraße 2, 49313 Dinklage, Deutschland (Lager der OI). Wurden in Ausnahmefällen abweichende Lieferkonditionen schriftlich vereinbart, ist, wie generell auch, die von der OI erteilte Transportanweisung zwingend einzuhalten.

4.12.  Der Versand erfolgt in einer Verpackung, die geeignet ist, die Ware vor Beschädigungen, durch Belastungen oder Wettereinflüssen, wie sie für den gewählten Transport üblich sind, zu schützen. Darüber hinaus ist die Ware so zu verpacken, dass eine Ident- und Zählprüfung ohne vorheriges Umpacken möglich ist. Kosten und Schäden, die durch inkorrekte oder unterlassene Deklarierung und unsachgemäße Verpackung entstehen, gehen zu Lasten des AN. Transportkisten werden nach den Vorgaben von der OI durch den AN gefertigt. Für Transportkisten die ins Ausland gehen sind ggf. gesonderte Transportbedingungen zu erfüllen. Verpackungskosten fallen für die OI nicht an.

Nach Vorgabe der OI hat das Verpackungsmaterial die Vorgabe nicht brennbar (A1) oder schwer entflammbar (B1) gem. DIN 4102 einzuhalten.

4.13.  Der Ware und somit dem Transport ist für die Montage ein kompletter Satz Zeichnungen mit den eingetragenen Teilenummern, Ladelisten mit Gewichtsangaben sowie, wenn nötig, ein Satz Stücklisten mitzugeben. Alle Änderungen gegenüber den Werkzeichnungen, auch wenn diese noch so geringfügig sind, müssen für die Montage in den mitzugebenden Plänen korrigiert werden.

4.14.  Jeder Sendung ist ein Lieferschein mit Angabe der Bestellnummer und den Artikelnummern von der OI beizulegen. Besteht eine Sendung aus mehreren Kolli, ist jeder mit den Auftragsdaten von der OI und einem Packzettel zu versehen. Ohne entsprechende Lieferpapiere ist die OI berechtigt, die Annahme der Lieferung zu verweigern.

4.15.  Nach Wahl von der OI kann eine förmliche Abnahme der Warensendung mit schriftlichem Protokoll verlangt werden. Etwaige Mehrkosten können vom AN nicht geltend gemacht werden.

4.16.  Der AN garantiert, dass er und seine Subunternehmer/Zulieferer alle einschlägigen Gesetze, Richtlinien und anderen zwingenden Bestimmungen hinsichtlich eines eventuell zu beachtenden Mindestlohns erfüllen und ihren jeweiligen Mitarbeitern mindestens den gesetzlichen bzw. verbindlichen Mindestlohn zahlen. Der Einsatz von Nachunternehmern bzw. die Untervergabe an diese, bedarf der schriftlichen Zustimmung von der OI.

4.17.  Der AN ist verpflichtet, der OI über etwaige Genehmigungspflichten bei (Re-)Exporten seiner Güter gemäß deutschen, europäischen, US-Ausfuhr- und Zollbestimmungen sowie den Ausfuhr- und Zollbestimmungen des Ursprungslandes seiner Güter in seinen Geschäftsdokumenten zu unterrichten. Auf Anforderung der OI ist der AN verpflichtet, alle Außenhandelsdaten zu seinen Gütern und deren Bestandteilen schriftlich an die OI mitzuteilen sowie die OI unverzüglich (vor Lieferung entsprechender hiervon betroffener Güter) über alle Änderungen der vorstehenden Daten schriftlich zu informieren.

5. Sach-und Rechtsmängel

5.1.  Die bestellten Waren bzw. Leistungen müssen frei von Mängeln sein und dem Stand der Technik entsprechen. Die bestellten Waren und Leistungen müssen vor allem frei von Rechten und Ansprüchen Dritter sein, insbesondere auch solchen, die auf Immaterialgüterrechten beruhen. Darüber hinaus müssen die Waren und Leistungen die vereinbarungsgemäße Beschaffenheit haben und den von der OI mitgeteilten Verwendungszweck einhalten sowie den sonstigen von der OI mitgeteilten Anforderungen entsprechen.

5.2.  Erfüllt der AN seine Nacherfüllungsverpflichtung durch Ersatzlieferung, so beginnt für die als Ersatz gelieferte Ware nach deren Ablieferung die Verjährungsfrist neu zu laufen. War es vor Ersatzlieferung strittig, ob eine Nacherfüllungsverpflichtung besteht, gilt selbiges, es sei denn, der AN hat sich bei der Nacherfüllung ausdrücklich und zutreffend vorbehalten, die Ersatzlieferung nur aus Kulanz, zur Vermeidung von Streitigkeiten oder im Interesse des Fortbestands der Lieferbeziehung vorzunehmen.

5.3.  Die bei der Nachlieferung für bereits eingebaute Ware entstehenden Ausbaukosten einschließlich des Abtransports sowie die Kosten für den Einbau der nachgelieferten mangelfreien Ware trägt der AN. Nach seiner Wahl kann er diese Arbeiten im Zuge seiner Nachlieferungspflicht kostenfrei für OI selbst übernehmen. Hierbei darf ein Verzug der Montage nicht entstehen.

5.4.  Die OI gewährt ihren Endkunden eine Garantie von maximal 24 Monaten. Der AN verpflichtet sich, der OI ebenfalls eine Garantie von 24 Monaten für alle gelieferten oder hergestellten Produkte einzuräumen. Die Gewährleistungsfristen richten sich nach dem Gesetz. Die Fristen beginnen mit der Lieferung der Ware an die OI bzw. der Erbringung der Leistung durch den AN und ggf. der Abnahme durch die OI. Darüber hinaus besteht allerdings auch die Möglichkeit, dass die Verjährungsfrist erst mit Abnahme durch den Endkunden der OI oder dessen Vertretung beginnt.

Der AN verpflichtet sich sämtliche vom Endkunden geltend gemachten Garantie- und Gewährleistungsschäden innerhalb der Verjährungsfristen, nach entsprechender Überprüfung durch die OI, zu regulieren, sofern die Schäden auf das Verschulden des AN zurückzuführen sind.

5.5.  Sollte der AN innerhalb einer angemessenen Frist nach Anzeige des Mangels durch die OI seinen Verpflichtungen zur Mängelbeseitigung nicht nachgekommen sein oder diese endgültig verweigern, so ist OI berechtigt, den Mangel auf Kosten des AN selbst zu beseitigen oder durch einen Dritten beseitigen zu lassen.

5.6.  Die OI ist berechtigt, zur Absicherung der Mängelrechte 5% des Gesamtwertes des Vertrages für die Dauer der Verjährungsfrist für Mängelrechte einzubehalten. Der AN ist berechtigt, diesen Betrag durch eine Bankgarantie abzulösen. Es ist zulässig, eine Bankgarantie für mehrere Projekte auszustellen. Im Übrigen bleiben die gesetzlichen Ansprüche von der OI bei Mängeln unberührt. Der Bürge muss ein in der Europäischen Gemeinschaft zugelassenes Kreditinstitut oder Kreditversicherer sein. Ferner muss der Bürge erklären, dass für Streitigkeiten aus einer solchen Bürgschaft ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung findet und Gerichtsstand der Hauptsitz der OI ist (vgl. Ziff. 12.2).

6. Rücktritts- und Kündigungsrechte

6.1.  Die OI ist über die gesetzlichen Rücktrittsrechte hinaus, zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, sofern einer der in Ziff. 6.3.1 bis Ziff. 6.3.7. genannten Gründe einschlägig ist. Hinsichtlich des Rücktritts sind dem AN dabei etwaig getätigte Aufwendungen gegen detaillierten Nachweis zu ersetzen. Wurde Ware aufgrund einer Bestellung nach den individuellen Wünschen und Vorgaben von der OI bereits angefertigt, so hat der AN Anspruch auf Vergütung der detailliert nachgewiesenen Selbstkosten, soweit eine anderweitige Verwertung unmöglich ist.

6.2.  Die Ausübung des vertraglichen Rücktrittsrechts wird die OI dem AN mit einer 2- wöchigen Frist androhen.

6.3.  In allen folgenden Fällen darf die OI, nach eigenem Ermessen vom Vertrag in Gänze oder teilweise zurücktreten:

  • 6.3.1.  Wenn der AN mit seiner Leistung mehr als 60 (sechzig) Kalendertage nach der Vertragsunterzeichnung in Verzug kommt.
  • 6.3.2.  Wenn dem AN die Erfüllung des Auftrags nicht gelingt und/oder er die Bereitstellung der Materialien des Auftrags nicht vornimmt und/oder die Beseitigung eines Fehler nicht innerhalb von 45 Kalendertagen (fünfundvierzig) vornimmt.
  • 6.3.3.  Wenn der AN falsche oder unvollständige Informationen zu seiner Kreditwürdigkeit abgibt.
  • 6.3.4.  Wenn der AN gegen die vereinbarten Vertraulichkeitsregeln verstößt (Ziff. 3.3.)
  • 6.3.5.  Wenn alle Verzögerungen, die durch höhere Gewalt (Ziff. 14) verursacht wurden, mehr als 90 (neunzig Tage) betragen.
  • 6.3.6.  Wenn der Vertrag zwischen der OI und dem Eigentümer/Hauptauftraggeber nicht ausgeführt werden kann und die Gründe dieser Nichtausführung nicht von der OI zu verantworten sind, z.B. wegen Beschränkungen des Exports oder aufgrund ausländischer Handelsbeschränkungen etc., die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses mit dem Eigentümer und zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses mit dem AN unbekannt waren. Gleiches gilt, wenn der Vertrag zwischen OI und dem Hauptauftraggeber aus nicht von der OI zu verantwortenden Gründen aufgehoben/aufgelöst wird.
  • 6.3.7.  wenn der AN die Belieferung seiner Kunden eingestellt hat, eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des AN eingetreten ist (siehe Ziff. 7) oder einzutreten droht und hierdurch die Erfüllung einer Lieferverpflichtung gegenüber der OI gefährdet ist.

6.4.  Die OI ist auch zum Rücktritt oder zur Kündigung berechtigt, wenn der AN über sein Vermögen die Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder eines vergleichbaren Verfahrens zur Schuldenbereinigung beantragt.

6.5.  Sofern die OI aufgrund der vorstehenden vertraglichen Rücktritts- bzw. Kündigungsrechte vom Vertrag zurücktritt oder ihn kündigt, hat der AN die bei der OI entstehenden Schäden zu ersetzen, es sei denn, er hat die Entstehung des Rücktritts- bzw. Kündigungsrechtes nicht zu vertreten.

6.6.  Weiterhin ist die OI zum Rücktritt vom Vertrag oder zur Kündigung des Vertrages mit sofortiger Wirkung berechtigt, wenn der Endkunde der OI das Vertragsverhältnis mit der OI ohne wesentlichen Grund kündigt.

6.7.  Gesetzliche Rechte und Ansprüche werden durch die in dieser Ziff. 6 enthaltenen Regelungen nicht eingeschränkt.

7. Meldepflicht

Der AN muss der OI nach entsprechender Anfrage binnen 5 Werktagen Auskunft über die eigene finanzielle Situation geben. Die hierbei vorgelegten Daten müssen jeweils die vergangenen drei Jahre umfassen. Außerdem müssen die vorgelegten Daten Planungen der Gegenwart und einen Ausblick in die Zukunft enthalten.

8. Vergütung, Bestellungen, Lieferscheine, Rechnungen, Sicherungsübereignung

8.1.  Für alle Verträge, für welche die vorliegenden AEB gelten, sind die in der Bestellung angegebenen Preise zuzüglich der gesetzlich gültigen Steuern und Abgaben zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses maßgeblich.

8.2.  Die Preise sind verbindliche Festpreise und bis zur vollständigen Erfüllung des Leistungs- und Lieferumfanges laut Bestellung einschließlich der Neben-, Hilfs- und Zusatzlieferungen sowie Leistungen gemäß Ziff. 2.3 unveränderlich. Bei Angeboten und Kostenvoranschlägen des AN gilt deren Richtigkeit als garantiert.

8.3.  Die Rechnung und der Lieferschein sind in einfacher Ausfertigung unter Angabe der Bestell- und Projektnummer und sonstiger in der Bestellung angegebenen Zuordnungsmerkmale an die jeweils aufgedruckte Anschrift zu richten. Die Rechnung darf nicht der Sendung beigefügt werden. Die OI behält sich ausdrücklich vor, etwaige Mehraufwände aufgrund von fehlenden oder fehlerhaften Angaben in der Rechnung oder dem Lieferschein an den AN weiterzugeben.

8.4.  Die Zahlung von Rechnungen wird fällig, sobald die bestellte Lieferung bzw. Leistung vollständig erbracht und, im Falle einer Abnahme durch die OI, frei von Mängeln abgenommen worden ist, sowie eine ordnungsgemäße Rechnung ausgestellt wurde; dies gilt auch, wenn Teillieferungen angenommen werden. Ebenso beginnt die Skontofrist erst mit vollständiger Lieferung bzw. Erbringung der Leistung, ggf. der Abnahme und ordnungsgemäßer Rechnungstellung zu laufen.

8.5.  Alle Zahlungen erfolgen nur gegen Vorlage einer entsprechend von der OI unterzeichneten Bestätigung, dass die Lieferung/Dienstleistung erfolgt ist. Hierbei muss die Bestätigung der vereinbarten Zahlungsstufe entsprechen. Der AN sichert in diesem Zusammenhang zu, dass eine Rechnungsstellung nur unter Vorlage der entsprechenden Bestätigung erfolgt.

8.6.  Werden Leistungen nach Aufwand abgerechnet, sind den Rechnungen quittierte Leistungsnachweise beizufügen. Proformabrechnungen für Lieferungen/Leistungen aus dem Zoll-Ausland müssen, zwecks zügiger Abwicklung, mindestens 24 Stunden vor Übergabe des Liefergegenstandes bzw. vor Beginn der Abnahme der Leistung vorliegen.

8.7.  Zur Sicherstellung der ordnungsgemäßen und termingerechten Ausführung der Vertragsleistungen ist die OI berechtigt, eine Vertragserfüllungsbürgschaft zu verlangen. Im Falle von Teilzahlungen (Akonti) ist die OI daher berechtigt, einen Betrag in Höhe von 10% des Gesamtwerts des Vertrags einzubehalten. Die Zahlung von Teilrechnungen oder Akontoforderungen stellt keine (Teil-)Abnahme dar. Vorauszahlungen werden lediglich aufgrund gesonderter schriftlicher Vereinbarung und nur gegen Bürgschaft eines als Zollbürge zugelassenen Kreditinstitutes geleistet. Ferner muss der Bürge erklären, dass für Streitigkeiten aus einer solchen Bürgschaft ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung findet und Gerichtsstand der Sitz des Auftraggebers (OI) ist, (vgl. Ziff. 11.2).

8.8.  Als Sicherheit für die Anzahlung von der OI und allen späteren Abschlagszahlungen übereignet der AN an die OI alle im Rahmen dieses Vertrages – auch zukünftig – von ihm verwendeten und bereitgestellten Werkstoffe, Werkstücke, Teilerzeugnisse und Fertigerzeugnisse sowie das Lieferobjekt selbst in seinem jeweiligen Fertigungsstand (Sicherungsgut).

8.9.  Die OI und der AN sind sich einig, dass der AN für alle zur Produktion erworbenen Materialien eine Wareneingangskontrolle vornimmt, bevor diese Materialien an die OI weitergegeben werden. Die OI und der AN sind sich weiterhin einig, dass die Rechte des AN an diesen Materialien gegenüber den Lieferanten des AN auf die OI übergehen. Für die Abnahme gilt hierbei entsprechend Ziff. 4.15.

8.10.  Die OI und der AN sind sich einig, dass alle Materialien, alle Objekte und insgesamt alle Vertragsbestandteile für den Auftrag, die erkennbar im Eigentum der OI stehen, in der Obhut des AN von diesem, gewartet, kontrolliert und vom Eigentum des AN separiert mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns behandelt werden. Zudem sind diese gegen Schäden und Verlust zu versichern (siehe Ziff. 14) Diese Verpflichtungen des AN sind im vereinbarten Preis enthalten.

9. Aufrechnung, Zurückbehaltung

9.1.  Der AN kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind oder die zunächst als im Gegenseitigkeitsverhältnis stehender Sachleistungsanspruch bestanden und sich später in einen Schadensersatzanspruch umgewandelt haben. Eine Aufrechnung gegen Forderungen von OI oder die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts durch den AN ist ausschließlich mit gerichtlich festgestellten oder von OI nicht bestrittenen Gegenforderungen zulässig.

9.2.  Die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts durch den AN ist zudem nur zulässig, sofern die Gegenansprüche auf demselben Rechtsverhältnis beruhen.

10. Mitteilungen

10.1.  Mitteilungen sind in der nach diesen AEB vorgesehenen Form an die jeweils zuletzt schriftlich bekanntgegebene Adresse zu richten. Es genügt gem. der Textform jedenfalls die Übermittlung via Mail oder eine nach diesen AEB andere zulässig erklärte Form.

10.2.  Der AN ist verpflichtet, der OI Adressenänderungen unverzüglich schriftlich bekannt zu geben, widrigenfalls Mitteilungen an die zuletzt schriftlich bekannt gegebenen Adresse des AN als rechtswirksam zugegangen gelten.

11. Erfüllungsort / Gerichtsstand / anwendbares Recht / Verjährungsfrist

11.1.  Als Erfüllungsort für sämtliche aus der Geschäftsbeziehung resultierende Verbindlichkeiten wird der Sitz von der OI, Goethestr. 4 in 49413 Dinklage, Deutschland vereinbart.

11.2.  Für sämtliche Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit Bestellungen, Verträgen und Einkaufsgeschäften zwischen der OI und dem AN ist , wenn der AN Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine öffentliche-rechtliches Sondervermögen ist, die Klage bei dem Gericht zu erheben, dass für den Sitz der OI zuständig ist (derzeit: Landgericht Oldenburg). Die OI ist berechtigt den AN auch bei seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.

Im Falle einer Streitigkeit zwischen der OI und dem AN, ist es dem AN nicht erlaubt die Arbeiten bezüglich des Leistungs- und Lieferumfangs gem. der Bestellung der OI einzustellen.

11.3.  Es gilt ausschließlich materielles deutsches Recht. Die Anwendbarkeit des UN- Kaufrechts und insbesondere des UN-Übereinkommens über den internationalen Warenkauf (CISG) wird ausdrücklich abbedungen.

12. Zusätzliche Bedingungen für Arbeiten mit Stoffen, Werkzeugen, Mustern und/oder sonstigen Gegenständen, welche von der OI beigestellt werden

12.1.  Alle von der OI dem AN oder auf Weisung der OI hin, Dritten zur Verfügung gestellte Materialien, Stoffe, Werkzeuge, Muster und/oder sonstige Gegenstände bleiben im alleinigen Eigentum von der OI; jede diesbezügliche, das Eigentum von der OI beschränkende Verfügung darüber ist unzulässig. Der AN ist verpflichtet, das Eigentum von der OI jederzeit gegenüber Dritten, auf welche Art auch immer, ersichtlich zu machen. Der AN ist verpflichtet, solcherart zur Verfügung gestellte Materialien, Stoffe, Werkzeuge, Muster und/oder sonstige Gegenstände pfleglich zu behandeln und sorgfältig zu verwahren. Wartungs- und Inspektionsarbeiten, welche bei den von uns zur Verfügung gestellten Werkzeugen und Maschinen erforderlich werden, hat der AN rechtzeitig auf eigene Kosten durchzuführen; etwaige Störfälle hat der AN sofort schriftlich gegenüber der OI anzuzeigen.

12.2.  Der AN ist auf schriftliches Verlangen durch die OI, unbeschadet weiterer Rechte und Verpflichtungen, verpflichtet, übergebene, Materialien, Stoffe, Werkzeuge, Muster und/oder sonstige Gegenstände einschließlich der vom AN erstellten Werkstücke herauszugeben; dies gilt insbesondere, aber nicht ausschließlich, wenn über den AN ein Insolvenzverfahren eröffnet oder mangels kostendeckendem Vermögens nicht eröffnet wird oder die OI, aus welchen Gründen auch immer, den Rücktritt vom Vertrag erklärt.

12.3.  Der AN hat der OI über alle das Eigentum von der OI betreffenden Ereignisse, insbesondere, aber nicht ausschließlich, über Pfändungen, Beschlagnahmen, Anspruchsstellungen durch Dritte, etc. unverzüglich schriftlich zu verständigen. Der AN hat zudem auf eigene Kosten und Gefahr sämtliche Maßnahmen, seien es gerichtliche oder außergerichtliche, zu ergreifen, die erforderlich und dem AN rechtlich möglich sind, um Eingriffe in das Eigentumsrecht abzuwehren.

12.4.  Der AN hat die von der OI zur Verfügung gestellten Werkzeuge und Maschinen zum Wiederbeschaffungswert auf eigene Kosten gegen Feuer, Wasser und Diebstahl zu versichern. Weiter ist der AN dazu verpflichtet, das Sicherungsgut pfleglich zu behandeln und auf eigene Kosten gegen Verlust und Beschädigung in ausreichender Höhe zu versichern. Der AN tritt der OI schon jetzt alle aus dem Versicherungsverhältnis entstehenden gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche ab. Diese Abtretung nimmt die OI bereits jetzt an. Der AN ist dazu verpflichtet, der OI die ausreichende Versicherung auf Verlangen nachzuweisen. Ist die Versicherung nicht ausreichend, ist die OI dazu berechtigt, das Sicherungsgut auf Kosten des AN in ausreichender Höhe zu versichern. Entsteht am Sicherungsgut ein Schaden oder ein Verlust, ist der AN dazu verpflichtet, die OI davon unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen.

12.5.  Darüber hinaus hat der AN zu prüfen und darauf zu achten, dass die eingesetzten Materialien für den beabsichtigen Verwendungszweck geeignet sind. Dies umfasst neben den beigestellten auch die selbst beschafften Materialien. Ebenso sind die Verarbeitungshinweise des Herstellers zu berücksichtigen.

13. höhere Gewalt

13.1.  Ist die Nichteinhaltung von Lieferterminen oder der Ausführung von Dienstleistungen durch höhere Gewalt zurückzuführen, verlängern sich die Termine um die Zeiten, während derer das vorbezeichnete Ereignis oder seine Wirkungen andauern.

13.2.  Falls die Lieferung von Waren oder Dienstleistungen zu denen der AN aufgrund eines Auftrags der OI verpflichtet ist, sich aufgrund von höherer Gewalt verspäten, gemindert oder unmöglich werden, muss die OI in T extform ohne unnötige Verzögerung spätestens 10 Kalendertage nach dem entsprechenden Ereignis, welches die höhere Gewalt ausgelöst hat, über das Ereignis und die voraussichtliche Dauer informiert werden.

13.3.  Wenn die Ausführungen zur höheren Gewalt des AN nicht nachvollziehbar sind, ist die OI berechtigt, die Umstände der höheren Gewalt von einem Experten untersuchen zu lassen. Wenn das Vorliegen von höherer Gewalt hierbei nicht bestätigt wird, hat der AN die Kosten, die durch die Begutachtung und durch die falsche Annahme von höherer Gewalt entstanden sind, zu tragen.

13.4.  Entstehende Kosten aufgrund der höheren Gewalt sollen von der Partei getragen werden, bei der sie entstehen. Dem AN ist es nicht erlaubt, die Übernahme der Kosten von der OI zu verlangen.

14. Versicherung und Abtretung

14.1.  Der AN ist verpflichtet, eine Betriebshaftpflichtversicherung zu den üblichen Versicherungsbedingungen in angemessener Höhe (10 Mio. Euro) abzuschließen oder der OI durch Vorlage eines entsprechenden Versicherungsnachweises das Bestehen einer solchen Versicherung zu bestätigen. Die Versicherung hat die Risiken des AN abzudecken und beinhaltet insbesondere auch Versicherungsschutz für die Haftung von Schäden an Wasserfahrzeugen. Der AN hat den Versicherungsschutz ab der Bestellung durch die OI bis zum Ablauf der Gewährleistungsfrist sicherzustellen. Der AN ist für den Ort, an dem er seine Leistungen erbringt, verkehrssicherungspflichtig.

14.2.  Wenn der AN den Umfang der Versicherungsdeckung nicht nachweist, obwohl er hierzu verpflichtet wäre, ist die OI berechtigt eine Versicherungsdeckung selbst herbeizuführen und im Anschluss daran die Kosten der Versicherung vom vereinbarten Preis abzuziehen.

14.3.  Darüber hinaus ist der AN bei Werklieferungen und Werkverträgen verpflichtet, sein Werk und die dazu angeschafften Materialien gegen die Gefahr der Beschädigung, Zerstörung, bzw. des Verlustes bis zum Zeitpunkt der Schlussabnahme ausreichend zu versichern.

14.4.  Der AN muss die OI über einen etwaigen Eintritt von Versicherungsschäden unverzüglich in Textform informieren.

14.5.  Seine Ansprüche aus den Versicherungsverträgen tritt der AN an die OI zur Sicherheit ab. Diese Abtretung nimmt die OI bereits jetzt an. Der AN bleibt jedoch bis auf Widerruf durch die OI zum Inkasso dieser Versicherungsleistungen verpflichtet.

14.6.  Auf Wunsch der OI sind diese Versicherungen nachzuweisen.

15. Datenschutz

15.1.  Die OI behält sich das Recht vor, im Rahmen der Geschäftsbeziehung erforderliche Daten des AN und der einzelnen Verträge zu speichern und diese Daten nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen für betriebliche Zwecke zu verarbeiten und einzusetzen (EDV). Dies erfolgt grundsätzlich unter Einhaltung der DS-GVO und des Bundesdatenschutzgesetzes.

15.2.  Der AN ist verpflichtet im Falle der Erhebung, der Verarbeitung und der Nutzung von personenbezogenen und ihnen gleichgestellten Daten diese gemäß der geltenden Rechtslage nach DS-GVO und ergänzenden Rechtsvorschriften (insbesondere des Bundesdatenschutzgesetzes) zu verarbeiten bzw. zu nutzen.

16. Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieser AEB ganz oder teilweise unwirksam oder nichtig sein oder infolge einer Änderung der Gesetzeslage oder durch höchstrichterliche Rechtsprechung oder auf andere Weise ganz oder teilweise unwirksam oder nichtig werden oder weisen diese AEB Lücken auf, so sind sich die Parteien darüber einig, dass die übrigen Bestimmungen dieser AEB davon unberührt und gültig bleiben. Für diesen Fall verpflichten sich die Vertragsparteien, unter Berücksichtigung des Grundsatzes von Treu und Glauben an Stelle der unwirksamen Bestimmung eine wirksame Bestimmung zu vereinbaren, welche dem Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung möglichst nahe kommt und von der anzunehmen ist, dass die Parteien sie im Zeitpunkt des Vertragsschlusses vereinbart hätten, wenn sie die Unwirksamkeit oder Nichtigkeit gekannt oder vorhergesehen hätten. Entsprechendes gilt, falls dieser Vertrag eine Lücke enthalten sollte. Im Zweifel finden die gesetzlichen Regelungen Anwendung.

 

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Essentiell für unsere Arbeit ist es, sich mit Materialien vertraut zu machen: ihre Schwächen zu kennen, ihre Eigenschaften und Stärken sichtbar zu machen, sie in neuen Zusammenhängen zu zeigen und Wirkung entfalten zu lassen.

Bei allem Fortschritt ist dabei der kreative Umgang mit dem ursprünglichen Werkstoff Holz immer noch eine Königsdisziplin, die uns wegen ihrer ästhetischen und funktionalen Möglichkeiten nach wie vor fasziniert. Hier an höchsten Maßstäben gemessen zu werden, ist uns deshalb immer wieder eine besondere Freude.

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